Ab 01. Januar 2023 gilt unser neuer Tarif für die Beförderung im öffentlichen Linienverkehr des Landkreises Sonneberg.
Für Gelegenheitsfahrer bietet unser Tarif eine günstige Alternative zum Auto.
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Unser Tipp: | und für Vielfahrer | ||
Sechsfahrtenkarte | Wochenkarte | ||
Zwölffahrtenkarte | Monatskarte |
Durch intelligente Linienführung und zahlreiche Haltestellen werden Sie quasi vor der Haustür abgeholt und zur Arbeit, zum Einkaufen oder in Freizeiteinrichtungen gebracht.
im StadtBus-Verkehr | Preis ab 01.01.2023 |
Einzelfahrausweise | 1,60 € |
ermäßigte Einzelfahrausweise | 1,20 € |
Sechsfahrtenkarte | 8,00 € |
ermäßigte Sechsfahrtenkarte | 6,00 € |
Zwölffahrtenkarte | 14,40 € |
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Und so kommt ihr zu eurem Schülerticket:
Stellt einfach einen schriftlichen Antrag in einer unserer Servicestelle am ZOB | |
Gültigen Schülerausweis nicht vergessen | |
Schülertickets bitte immer unaufgefordert dem Fahrer vorzeigen |
Bitte haben Sie Verständnis, wenn Sie in der Hauptverkehrszeit keinen Sitzplatz finden sollten. Stehplätze sind (entsprechend des eingesetzten Fahrzeuges) im Linienverkehr zulässig.
Kinderwagen fahren natürlich gratis mit!
Frei befördert werden außerdem: Handgepäck und Rollatoren (Gehhilfen) sofern das eingesetzte Fahrzeug eine Beförderung ohne größeren Aufwand zulässt.
Für Kleintiere, deren Behältnis die Größe des Handgepäcks übersteigt, Hunde jeglicher Art, Schlitten, Skier, E-Scooter (auch zusammengeklappt) und Fahrräder zahlen Sie ein Entgelt i. H. von 2,50 €.
im Regional- und Stadtverkehr
der Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg / Thür.
- Gültig ab 01. Januar 2023 -
Den Tarifbestimmungen liegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen von BBT und VMT (gültig ab 01.01.2022) zugrunde.
1. Einzelfahrausweise
1.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Einzelfahrausweise sind Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenkarten.
Einzelfahrscheine im Fahrzeug werden nur zum sofortigen Fahrtantritt verkauft.
(2) Mehrfahrtenkarten können in beliebiger Anzahl im Voraus erworben werden. Bei Änderungen der Beförderungsentgelte werden bereits erworbene Mehrfahrtenkarten vier Wochen nach Inkrafttreten anerkannt und weitere vier Wochen mit Zuzahlung des Differenzbetrages zum neuen Tarif umgetauscht.
(3) Die entwerteten Einzelfahrausweise oder Mehrfahrten-kartenabschnitte sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
(4) Zur Benutzung von ermäßigten Einzelfahrausweisen sind berechtigt: Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
(5)Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson im Besitz eines gültigen Fahrausweises werden unentgeltlich befördert, jedoch nicht mehr als drei Kinder je Begleitperson. Darüber hinaus entrichten Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr den ermäßigten Fahrpreis.
2. Zeitfahrausweise
2.1. Allgemeine Bestimmungen
1) Zeitfahrausweise sind Wochenkarten, Monatskarten sowie Wochenkarten und Monatskarten für Schüler, Studenten und Auszubildende. Sie gelten im jeweiligen Zeitabschnitt für eine beliebige Anzahl von Fahrten im bestimmten Linienbereich.
(2) Zeitfahrausweise gelten jeweils von 0:00 Uhr des ersten bis 24:00 Uhr des letzten Kalendertages einer Woche oder eines Monats.
(3) Zeitfahrausweise für Schüler, Studenten und Auszubildende werden an Anspruchsberechtigte ausgegeben.
Zum Bezug sind berechtigt:
Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat der Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Trägers des jeweiligen Sozialen Dienstes nachzuweisen. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.
Sammelbestellungen über die Ausbildungseinrichtungen bzw. den Schulträger sind möglich. Sie gelten als Anspruchsberechtigungs-nachweis.
2.2. Besondere Bestimmungen für Monatskarten/ Schülermonatskarten, Wochenkarten/ Schülerwochenkarten
(1)] Monatskarten und Schülermonatskarten sowie Wochenkarten und Schülerwochenkarten werden im Stadt- und Regionalverkehr ausgegeben.
(2)] Monatskarten und Schülermonatskarten gelten über alle Kalendertage eines Monats für den bestimmten Linienbereich. Wochenkarten und Schülerwochenkarten gelten über alle Kalendertage einer Woche für den bestimmten Linienbereich.
(3) Für abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene Monatskarten bzw. Wochenkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz.
(4) Fahrgelderstattung bei Nichtinanspruchnahme wird nur dann gewährt, wenn der Gültigkeitszeitraum noch nicht begonnen hat.Eine Ausnahme hierbei bildet der Nachweis einer Erkrankung bis zum fünften Nutzungstag einer Monatskarte- oder Schülermonatskarte. In diesem Fall wird der jeweilige Fahrausweis nach Abzug des in Anspruch genommenen Anteils zurückgenommen und die zum Gesamtfahrpreis entstandene Differenz zurückerstattet.
3. Beförderung von Schwerbehinderten
Die Beförderung von Schwerbehinderten und ggf. deren Begleitpersonen richtet sich nach den Bestimmungen des SGB IX in der jeweiligen Fassung. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis im Original und eine entsprechende gültige Wertmarke vorgezeigt werden.
4. Beförderung von Sachen und Tieren
(1) Frei befördert werden:
(2) Für die Beförderung von Fahrrädern, E-Rollern (auch im zusammengeklappten Zustand), Hunden jeglicher Art, Kleintieren (sofern das Behältnis die Größe des Handgepäcks übersteigt), Schlitten und Skiern unter Berücksichtigung des
§ 11 der Beförderungsbedingungen wird ein Entgelt in Höhe von 2,50 € erhoben.
5. Erhöhtes Beförderungsentgelt, Reinigungskosten, Bearbeitungsgebühren
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß den allgemeinen Beförderungsbedingungen
§ 9 (1) verpflichtet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 erhebt die OVG ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 €, bei nicht sofortiger Begleichung berechnet die OVG für die Erstellung einer Rechnung und Postzustellung zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 €.
(3) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen werden Reinigungskosten in Höhe von 50,00 € durch das Verkehrs- oder Betriebspersonal erhoben, sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens über Rechnung erhoben werden, so erhöht er sich um eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 €. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4)Für die missbräuchlichen Betätigungen von Sicherheitseinrichtungen wird ein Strafgeld von 30,00 € erhoben. Kann der Betrag nicht sofort beglichen werden, gelten die Festlegungen der Absätze (2) und (3).
(5) Für sonstige zusätzliche verwaltungstechnische Vorgänge, z. B. Erstellung von Fahrpreisbescheinigungen, wird je Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 5,00 € erhoben.
6. Geltungszeitraum
(1) Die Tarifbestimmungen treten ab 01. Januar 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten verlieren die Tarifbestimmungen vom 01. März 2019 ihre Gültigkeit.
(3)Vorstehenden Tarifbestimmungen hat die Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG am 14.11.2022 zugestimmt.
Sonneberg, den 16.11.2022
gez.
Schneider
Geschäftsführer
im Regional- und Stadtverkehr der
Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH
Sonneberg / Thür.
- Gültig ab 01. Januar 2023 -
Für die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gelten folgende Beförderungsentgelte:
§1 Beförderungsentgelte im Regionalverkehr
1. Einzelfahrschein
Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt bis zu einer Tarifentfernung von 5 km 1,60 €. Für darüber hinausgehende Tarifentfernungen beträgt das Beförderungsentgelt:
von | 6 | bis | 10 km | 0,2600 | €/km |
von | 11 | bis | 15 km | 0,2500 | €/km |
von | 16 | bis | 20 km | 0,2400 | €/km |
von | 21 | bis | 25 km | 0,2350 | €/km |
26 km | 0,2300 | €/km |
Die Aufrundung des Einzelfahrpreises ist auf volle 0,10 € vorzunehmen. Die Entfernungskilometer sind den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gültigen Tariftabellen für die jeweiligen Linie zu entnehmen. Bei Fahrstrecken mit unterschiedlichen Entfernungen zwischen zwei Tarifpunkten wird immer die jeweils kürzere Fahrstrecke in Ansatz gebracht. Dabei ist kaufmännisch auf volle Kilometer zu runden. Der Einzelfahrausweis wird entwertet ausgegeben und ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
2. Sonderregelung für den Linienabschnitt Scheibe/ Alsbach- Goldisthal
Der Linienabschnitt Scheibe/ Alsbach- Goldisthal ist Bestandteil der genehmigten Linienverkehre 501 Neuhaus am Rennweg- Goldisthal. Aufgrund der wesentlichen Verlängerung der Fahrstrecke durch die Nutzung der neuen L1112 und der daraus entstehenden unangemessenen Fahrpreise werden für diesen Linienabschnitt die Tarifentfernungen angewendet, die auf der Grundlage des Streckenprotokolls für die bis 1998 genutzte Straße Scheibe/ Alsbach- Goldisthal ermittelt wurden und die Beförderungsentgelte entsprechend ermittelt.
3. Ermäßigter Einzelfahrschein
Für den ermäßigten Einzelfahrausweis ist das Beförderungsentgelt des Einzelfahrausweises um 25% zu ermäßigen und auf volle 0,10 € aufzurunden. Der Mindestpreis für die ermäßigte Einzelfahrt beträgt 1,20 €
4. Zwölffahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für die Zwölffahrtenkarten wird auf der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 9 ermittelt und ist jeweils auf volle
0,10 € aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 14,40 €
Die Zwölffahrtenkarte berechtigt zu zwölf Fahrten auf der jeweiligen Fahrstrecke.
§ 2 Beförderungsentgelte
StadtBus Sonneberg - Neustadt bei Coburg
StadtBus Neuhaus am Rennweg - Ernstthal
1. Einzelfahrschein
Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt: 1,60 €
Das gilt auch für den Fall, wenn im Regionalverkehr Haltestellen im Netz der Stadtverkehrslinien genutzt werden.
2. Ermäßigter Einzelfahrschein
Für den ermäßigten Einzelfahrausweis ist das jeweilige Beförderungsentgelt um 25% zu ermäßigen und auf volle 0,10 € aufzurunden. Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt somit 1,20 €
3. Mehrfahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für Mehrfahrtenkarten beträgt:
3.1 Sechsfahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für Sechsfahrtenkarten wird auf der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 5 ermittelt und ist jeweils auf volle 0,10 € aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 8,00 €
Die Sechsfahrtenkarte berechtigt zu sechs Fahrten.
3.2 Zwölffahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für Zwölffahrtenkarten wird auf der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 9 ermittelt und ist jeweils auf volle 0,10 € aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 14,40 €
Die Zwölffahrtenkarte berechtigt zu zwölf Fahrten.
4. Ermäßigte Sechsfahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für die ermäßigten Sechsfahrtenkarten beträgt: 6,00 €
5. Umsteigen
Ein Einzelfahrschein berechtigt zum Umsteigen innerhalb von einer Stunde nach der jeweiligen Ausgabe des Fahrausweises von einer Linie auf eine andere Linie im Bedienungsgebiet des Stadtverkehrs Sonneberg- Neustadt b. Coburg und Neuhaus am Rennweg- Ernstthal.
§ 3 Beförderungsentgelte für Zeitfahrausweise
1. Allgemeine Zeitfahrausweise
Für die Preisbildung, Ermäßigung und Gültigkeit gelten folgende Bestimmungen:
1.1 Monatskarte
Fahrpreis: Einzelfahrpreis x 28
Ermäßigung: 30% (bei 40 Fahrten pro Monat)
Gültigkeit: vom ersten bis letzten Kalendertag eines jeden Monats
Umsteigen: beliebig auf der jeweiligen Fahrstrecke
Die ermittelten Fahrpreise werden jeweils auf volle 0,10 € aufgerundet.
Der Mindestfahrpreis beträgt 44,80 €
Das Beförderungsentgelt in allen StadtBus- Linien beträgt für eine Monatskarte: 44,80 €
1.2 Wochenkarte
Fahrpreis: Einzelfahrpreis x 9
Ermäßigung: 25% (bei 12 Fahrten pro Woche)
Gültigkeit: eine Kalenderwoche (von Montag bis Sonntag)
Umsteigen: beliebig auf der jeweiligen Fahrstrecke
Die ermittelten Fahrpreise werden jeweils auf volle 0,10 € aufgerundet.
Der Mindestfahrpreis beträgt 14,40 €
Das Beförderungsentgelt in allen StadtBus- Linien beträgt für eine Wochenkarte: 14,40 €
2. Ermäßigter Zeitfahrausweis
2.1 Monatskarte für Schüler, Studenten und Auszubildende
Das Beförderungsentgelt für diese Monatskarte wird auf Basis des Beförderungsentgeltes für die Monatskarte ermittelt. Zur Preisbildung ist der Preis der Monatskarte um 15% zu reduzieren. Die ermittelten Preise werden jeweils auf volle 0,10 € aufgerundet. Der Mindestfahrpreis beträgt 38,10 €
Das Beförderungsentgelt in allen StadtBus – Linien beträgt für eine ermäßigte Monatskarte: 38,10 €
2.2 Wochenkarte für Schüler, Studenten und Auszubildende
Das Beförderungsentgelt für diese Wochenkarte wird auf Basis des Beförderungsentgeltes für die Wochenkarte ermittelt. Zur Preisbildung ist der Preis der Wochenkarte um 20% zu reduzieren. Die ermittelten Preise werden jeweils auf volle 0,10 € aufgerundet. Der Mindestfahrpreis beträgt 11,60 €
Das Beförderungsentgelt in allen StadtBus – Linien beträgt für eine ermäßigte Monatskarte: 11,60 €
§ 4 Sonstige Fahrausweise
1. Mobilitätsticket
Das Mobilitätsticket gilt für ältere Menschen die dauerhaft ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle zurückgeben. Der Fahrgast benötigt eine Bestätigung von der Führerscheinstelle. Hierdurch bekommt er einmalig einen kostenlosen Fahrschein für 6 Monate, auf einer von ihm ausgewählten Strecke.
2. Tagesgruppen-Ticket
Das Tagesgruppen-Ticket gilt für Gruppen von Fahrgästen ab 10 Personen. Zwei Kinder im Alter bis zu 14 Jahren gelten als eine erwachsene Person. Bei ungeraden Zahlen wird aufgerundet.
Der Fahrpreis ermittelt sich durch Multiplikation der Anzahl der Fahrgäste mit dem für die jeweilige Fahrstrecke geltenden ermäßigten Einzelfahrpreis.
Für das Tagesgruppen-Ticket gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
3. Tages-Tickets
3.1 Tages-Netz-Ticket 9,00 €
Gilt im gesamten Netz des Unternehmens über den jeweils gesamten Tag.
3.2 City-Netz-Ticket 4,50 €
Gilt im Netz der Stadtverkehre über den jeweils gesamten Tag.
3.3 Strecken-Netz-Ticket
Gilt auf jeweils einer bestimmten Strecke des Regionalverkehrs über den gesamten Tag und berechnet sich wie folgt: Zweifacher Preis für den Einzelfahrschein abzüglich 10%.
4. Sozial-Ticket
Das Sozialticket wird ausgegeben als Einzelfahrschein mit 50% Ermäßigung. Anspruchsberechtigte sind Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
5. Azubi-Ticket
Das Azubi-Ticket des Freistaates Thüringen wird gemäß den jeweils geltenden Richtlinien auf allen Linien anerkannt, jedoch nicht auf Streckenabschnitten, die in den Freistaat Bayern führen.
6. Sicherheitsticket
Polizeibeamte in Uniform werden auf allen Linien, bei denen der Tarif der OVG Sonneberg zur Anwendung kommt, unentgeltlich befördert.
§ 5 Zusätzliche Bestimmungen
Fahrausweise für Beförderungen auf mehreren nacheinander folgenden Linien im Regionalverkehr oder beim Übergang von Linien des Regionalverkehrs auf den Stadtverkehr bzw. umgekehrt bis zum Reiseziel sind je Streckenabschnitt gesondert zu berechnen.
§ 6 Gültigkeitszeitraum
Sonneberg, den 16.11.2022
gez.
Schneider
Geschäftsführer
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den Linien bzw. Linienabschnitten folgender Verkehrsunternehmen:
– im Eisenbahnverkehr (nur im Anwendungsbereich des VMT-Tarifes):
– im Straßenbahnverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen:
(2) Der Beförderungsvertrag kommt mit dem die Beförderungsleistung erbringenden Verkehrsunter-nehmen zustande.
(3) Diese Beförderungsbedingungen werden mit dem Erwerb des Fahrausweises, spätestens jedoch mit dem Betreten des öffentlichen Verkehrsmittels Bestandteil des Beförderungsvertrages.
(4) Zusätzlich können besondere Beförderungsbedingungen einzelner Verkehrsunternehmen gelten. Diese werden ortsüblich bekannt gegeben.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
(2) Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen oder die den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
(2) Unentgeltlich beförderte Kinder können nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden.
(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen.
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt oder der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, das Eigentum des Verkehrsunternehmens sowie die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Jeder Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass andere Fahrgäste nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört werden; dies ist insbesondere bei der Nutzung von Mobilfunkgeräten und Tonträgern zu berücksichtigen. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – ist bei der Verletzung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 oder Nr. 10 eine Vertragsstrafe von 50,00 € und bei Nr. 9 eine Vertragsstrafe von 200,00 € zu zahlen. Fahrgästen ist aus Sicherheitsgründen insbesondere untersagt:
(3) In den Verkehrsmitteln (mit Ausnahme der Eisenbahnen) ist das Mitführen sowie der Verzehr von offenen Speisen und Getränken, insbesondere von alkoholischen Getränken, untersagt.
(4) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Verstöße der Fahrgäste gegen § 4 Abs. 1, 2 und 3 abzumahnen. Bei hartnäckiger Weigerung oder bei Bestehen einer die Ordnung und Sicherheit gefährdenden Situation kann der Fahrgast von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(5) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Der Zustieg in Omnibusse erfolgt über die vordere Fahrzeugtür. Die Verkehrsunternehmen können hiervon abweichende Regelungen treffen.
Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Be-treten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Beim Ein- oder Ausfahren eines Fahrzeugs in oder aus einer Haltestellenanlage ist ein genügend großer Sicherheitsabstand zum Fahrzeug einzuhalten. Der Fahrgast ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor der planmäßigen Abfahrtszeit des Fahrzeugs im Haltestellenbereich einzufinden. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder wer-den die Türen geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug sitzend oder stehend stets einen festen Halt zu verschaffen. Das Sitzen ist nur auf aus- und ggf. zugewiesenen Sitzplätzen der Verkehrsmittel, in Kinderwagen, Rollstühlen oder auf nach § 11 zulässig beförderten E-Scootern gestattet. Für Schäden bei abweichendem Verhalten haftet der zuwiderhandelnde Fahrgast persönlich. Kinder bedürfen der besonderen Aufsicht ihrer Begleiter. (6) Der Fahrgast wird aufgefordert, rechtzeitig seinen Ausstiegswunsch dem Fahrpersonal mitzuteilen, bzw. durch Nutzung vorhandener technischer Einrichtungen, z. B. Haltewunschtaster, anzuzeigen.
(7) Bei Verunreinigungen oder Beschädigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € erhoben. Das gilt auch, wenn ein Fahrgast seinen Fuß oder seine Füße mit getragenen Schuhen auf dem Sitz ablegt. Davon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher. Die Vertragsstrafe wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird der Betrag nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgestellt. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird die Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen und -einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen und Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der sofortigen Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes oder einer Vertragsstrafe die Personalien des Fahr-gastes nicht glaubwürdig feststellbar, kann er zu diesem Zweck gem. §§ 229 BGB bzw. 127 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten oder veranlasst werden, eine Dienststelle der Polizei aufzusuchen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
(9) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichts-personal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort, Fahrtrichtung, Wagen und Linienbezeichnung oder ggf. KFZ-Kennzeichen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.
(10) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – eine Vertragsstrafe von 50,00 € zu zahlen. Erfolgt der in Satz 1 genannte Missbrauch bei den Eisenbahnen oder Straßenbahnen, ist ein Betrag in Höhe von 200,00 € zur Zahlung fällig.
(11) In den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens Waren und Dienstleistungen angeboten, Sammlungen, Werbung, Verkehrszählungen, Fahrgastbefragungen, Filmaufnahmen und Musikdarbietungen durchgeführt werden; Betteln ist untersagt.
(12) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, Videoüberwachung in den Beförderungsmitteln und auf den Betriebsanlagen durchzuführen. Überwachte Bereiche sind gekennzeichnet.
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, in der Gehfähigkeit offensichtlich Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(3) An Endstellen ist das Fahrpersonal zur Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten berechtigt, keine Fahrgäste zusteigen zu lassen.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung von Personen, mitgeführten Kindern sowie mitgeführten Sachen bzw. Hunden sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben, von deren Richtigkeit sich der Fahrgast zu überzeugen hat. Bei elektronischen Fahrausweisen ist immer das elektronische Medium der Fahrausweis. Wird beim Verkauf eine Quittung ausgegeben, muss der Fahrgast die Quittung auf Richtigkeit des gespeicherten Fahrausweises überprüfen. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen wer-den außer beim Fahrausweisverkauf am Fahrausweisautomaten nicht berücksichtigt.
(2) Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug verlassen hat. Je nach betrieblicher Regelung sind Fahrausweise vor Fahrtantritt oder sofort beim Betreten des Fahrzeuges zu erwerben. Handy- und Onlinetickets sind vor Fahrtantritt zu erwerben.
(3) Ist der Fahrgast beim Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist – bzw. hat er diesen beim Betreten des Fahrzeugs erworben –, so hat er den Fahrausweis unverzüglich zu entwerten. Bei Fahrzeugen ohne Entwerter hat der Fahrgast den Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen. Auf Bahnhöfen oder Haltepunkten mit Entwertertechnik ist im Geltungsbereich des VMT-Tarifs der Verbundfahrausweis vor Fahrt-antritt zu entwerten. Der Fahrgast hat sich in jedem Falle von der Entwertung durch Inaugenscheinnahme des Entwerterausdrucks und durch Wahrnehmung des akustischen Signals des Entwerters zu überzeugen.
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Be-triebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen. Beim Vordereinstieg im Bus ist unaufgefordert: a. dem Betriebspersonal der Fahrausweis vorzuzeigen oder
(5) Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach § 6 Abs. 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal, soweit es Fahrausweise verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln. Vom Fahr- und Verkaufspersonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 0,10 € nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist, werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet werden. Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Verkauf aus Fahrausweisautomaten im Fahr-zeug, wechselt das Fahrpersonal nicht. Hierauf hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen.
(2) Soweit das Fahrausweise verkaufende Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 € nicht wechseln kann, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Der Fahrgast erhält das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung innerhalb von 4 Wochen (Ausschlussfrist) bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zurück. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. weiterführen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen unverzüglich vorgebracht werden.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahr-ausweise, die 1. nicht vorschriftsmäßig oder vollständig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort aus-gefüllt werden,
Das Fahrgeld wird nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem im Beförderungstarif vorgesehenen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und/oder einem Berechtigungsdokument zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der amtliche Ausweis mit Lichtbild oder das Berechtigungsdokument nicht oder nicht vollständig ausgefüllt oder abgelaufen ist oder auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. (3) Von einem Verkehrsunternehmen ausgegebene Chipkarten, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht lesbar, gesperrt oder anderweitig verändert sind, werden zur Prüfung durch das Verkehrsunternehmen oder einem von ihm beauftragten Dritten vor Ort eingezogen.
(4) Wird im räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des VMT-Tarifs eine nicht lesbare Chip-karte mit elektronischem Fahrausweis (eFAW) entsprechend Abs. 3 eingezogen, wird ein Feststellungsbeleg ausgestellt und ein Ersatzfahrausweis (für die vom Fahrgast angegebene Relation) aus-gegeben. Der Ersatzfahrausweis gilt einschließlich des Ausstellungstages bis zum gleichen Wochen-tag der darauffolgenden Woche, 03:00 Uhr. Ergibt die Prüfung, dass zum Zeitpunkt der Einziehung der Chipkarte eine gültige Fahrtberechtigung vorlag, erhält der Kunde vom vertragsführenden Verkehrsunternehmen eine neue Chipkarte zugesandt. Andernfalls gilt § 9 Abs. 1 und 2 dieser Beförderungsbedingungen und der Fahrgast ist zudem zur Zahlung des Fahrpreises für den Ersatzfahr-ausweis (Preis einer Wochenkarte) verpflichtet.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
Ein Straftatbestand nach § 265a StGB kann zur Anzeige gebracht werden.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen unter Beachtung der ortsüblichen Regelung oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahr-gast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 erhebt das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 €. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung übergeben. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die 1. Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt oder zum Teil bezahlt, erhält der Fahrgast hierüber eine Quittung. (4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von § 9 Abs. 1 Ziff. 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen persönlichen Fahr-ausweises war und das ermäßigte erhöhte Beförderungsentgelt sogleich gezahlt wird.
(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
(6) Will der Fahrgast die Fahrt fortsetzen, so ist ein Fahrausweis zu lösen, dem ein neuer Beförderungs-vertrag zu Grunde liegt.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise werden grundsätzlich nicht er-setzt oder erstattet.
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt entsprechend den Tarifbestimmungen auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(3) Wird eine Zeitkarte (ausgenommen sind Zeitkarten im Abonnement) nicht oder nur teilweise benutzt, wird das anteilige Beförderungsentgelt für die erstattungsfähige Zeitkarte wie folgt berechnet und auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet.
Für die Berechnung des Erstattungsbetrages wird der erstattungsfähigen Zeitkarte für den Zeitraum ab Gültigkeitsbeginn der Zeitkarte bis zum Feststellungszeitraum der Betrag von je zwei Einzelfahrten der entsprechenden Preisstufe je Kalendertag abgezogen.
Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten – je Kalendertag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der erstattungsfähigen Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der erstattungsfähigen Zeitkarte maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten (ausgenommen Abonnement) berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird.
Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages wird eine Ermäßigung auf die als durchgeführt angenommenen Einzelfahrten nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzung gewährt, ansonsten gilt das Beförderungsentgelt für die einfache Fahrt.
(4) Anträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, das den Fahrausweis verkauft hat.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes.
(7) Bei der Erstattung von Beförderungsentgelt bei den Eisenbahnen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen gilt Anlage A „Fahrgastrechte im Schienenpersonennah-verkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“.
§ 11 Beförderung von Sachen und Sonderbeförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(2) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt und die Sachen selbst nicht beschädigt werden. Feststellvorrichtungen an Sachen nach § 11 Abs. 4 oder am Fahrzeug vorhandene Sicherungseinrichtungen sind zu benutzen. Für Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
(4) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und zur Beförderung von Personen in Rollstühlen oder mit nicht motorisierten Gehhilfen (z.B. Rollatoren) richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs dies zulässt. E-Scooter, deren Eignung zur Beförderung in Linienbussen durch ein vom Hersteller oder dessen Vertriebsorganisation ver-gebenes bundeseinheitliches Piktogramm am E-Scooter bestätigt ist, werden unter Beachtung von § 2 Abs. 1 in dafür geeigneten und durch ein bundeseinheitliches Piktogramm gekennzeichneten Linienbussen auf den für die E-Scooter-Beförderung ausgewiesenen Plätzen befördert. Die genannten Piktogramme wurden im Verkehrsblatt, Amtlicher Teil Heft 21/2017 auf den Seiten 935 und 936 bekannt gegeben.
Zugänge für Kinderwagen, Rollstühle und E-Scooter sind entsprechend ausgewiesen und zu nutzen. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(5) Fahrgäste mit Kleinkindern in Kinderwagen oder Personen in Rollstühlen haben Vorrang vor der Mitnahme von Personen mit E-Scootern oder Fahrrädern. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Betriebspersonals. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, E-Scooter, Kinderwagen oder durch ein voll besetztes Fahrzeug) belegt ist. Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen. E-Scooter-Nutzer haben selbständig rückwärts in den Bus einzufahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vorzunehmen und die Ausfahrt aus dem Bus zu bewerkstelligen.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist im Rahmen der bestehenden Kapazitäten möglich. Zulassungs- oder versicherungspflichtige Fahrzeuge sowie Fahrradsonderkonstruktionen, wie z. B. Fahrräder mit Verbrennungs-Hilfsmotoren oder Tandems, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht und die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden.
Das trifft auch dann zu, wenn aus betrieblichen Gründen entgegen der Fahrplanveröffentlichung ein Verkehrsmittel eingesetzt wird, das in seiner Bauart dafür nicht geeignet ist. Wenn zum Erreichen des Fahrzieles Umstiege notwendig sind, kann die Mitnahme des Fahrrades auf der Folgefahrt nicht garantiert werden. Zum Einstieg sind – sofern vorhanden – die mit einem entsprechenden Fahrrad- oder Kinderwagensymbol versehenen Türen zu nutzen. Bei den Eisenbahnen dürfen Fahrräder nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit Klappsitzen, in Fahr-radabteilen und in Gepäckwagen untergebracht werden. Kinder bis einschließlich 12 Jahren mit eigenem Fahrrad müssen von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(7) Für Sonderkonstruktionen, die nicht eindeutig in § 11 genannt sind, ist im Vorfeld der Beförderung Kontakt mit dem Verkehrsunternehmen aufzunehmen und die Sonderkonstruktion anzumelden bzw. die Möglichkeit der Beförderung abzuklären. Hieraus erwächst kein Anspruch auf die Beförderung der Sonderkonstruktion.
§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, welche nicht in einem gesonderten geschlossenen Transportbehälter oder in einer geeigneten geschlossenen Tragetasche untergebracht sind, haben vom Betreten des Fahrzeugs bis zum Verlassen des Fahrzeugs einen Maulkorb zu tragen und sind während der Beförderung an einer kurzen Leine zu führen. Für Schäden, die durch mitgeführte Hunde verursacht werden, haftet die hundeführende Person.
(3) Kann die hundeführende Person trotz Ermahnung durch das Kontroll- und Betriebspersonal die Anforderungen nach § 12 Abs. 2 nicht gewährleisten, wird sie im Sinne von § 4 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen von der Beförderung ausgeschlossen und hat in diesem Sinne den Aufforderungen des Personals Folge zu leisten. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € erhoben. Die Vertragsstrafe wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird der Be-trag nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgestellt. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird die Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten geschlossenen Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(6) Bei Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 1 bis 5 bleiben zivilrechtliche Ansprüche unberührt.
(7) Nachweislich ausgebildete Assistenzhunde wie Blindenführhunde, Diabetikerwarnhunde und Epilepsiehunde, die eine Person begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Sie sind von der Pflicht einen Maulkorb zu tragen befreit.
§ 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Hat die gefundene Sache einen Wert über 50,00 €, hält das Betriebspersonal auf Verlangen des Finders dessen Namen und den Fundgegenstand schriftlich fest. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das für das Verkehrs-unternehmen zuständige Fundbüro zurückgegeben. Ggf. werden vom Fundbüro Gebühren für die Aufbewahrung erhoben. Eine Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Haftung
(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung von Haftpflicht gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Betriebspersonals zurück-zuführen sind.
(2) Bei einem vom Verkehrsunternehmen verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
§ 15 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Dieser ist in Verbindung mit dem gültigen Fahrausweis sofort anzuzeigen und innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen. Beweispflichtig für Ansprüche ist der Fahr-gast.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen/Fahrgastrechte
(1) Abweichungen von Fahrplänen – insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen – sowie Platzmangel, und unrichtige Auskünfte und Ausfall von Fahrten begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden.
Sofern es sich bei den Eisenbahnen um Zugverspätungen, Zugausfälle und Anschlussversäumnisse handelt, gelten die in Anlage A „Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“ getroffenen Regelungen.
(2) Die in § 1 genannten Verkehrsunternehmen nehmen an einer Streitschlichtung nicht teil. Sofern sich Verkehrsunternehmen für Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle entschieden haben, benennen und regeln sie dieses Verfahren in den Besonderen Beförderungsbedingungen oder anderen geeigneten Veröffentlichungen.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Beförderungsbedingungen treten am 01.01.2022 in Kraft.
VERORDNUNG (EU) Nr. 181/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 24. Januar 2011 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Kraftomnibusverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, überall ein hohes, dem Standard anderer Verkehrsträger vergleichbares Schutzniveau für die Fahrgäste sicherzustellen. Ferner sollte den allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. (2) Da die Busfahrgäste im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sind, sollte allen Fahrgästen ein Mindestmaß an Schutz gewährt werden. (3) Die Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sollten den Besonderheiten dieses überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen geprägten Sektors Rechnung tragen. (4) Die Fahrgäste und zumindest diejenigen Personen, für die diese kraft Gesetzes unterhaltspflichtig waren oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wären, sollten nach Maßgabe der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (3) im Falle eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls angemessen geschützt sein. (5) Bei der Bestimmung des nationalen Rechts, das für die Entschädigung bei Tod — einschließlich angemessener Kosten für die Bestattung — oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls anwendbar ist, sollten die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (4) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (5) berücksichtigt werden. (6) Die Fahrgäste sollten — abgesehen von der in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls — Anspruch auf Unterstützung in Bezug auf ihre unmittelbaren praktischen Bedürfnisse nach einem Unfall haben. Diese Unterstützung sollte erforderlichenfalls erste Hilfe, Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und Beförderung umfassen. (7) Busverkehrsdienste sollten den Bürgern allgemein zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung Busreisemöglichkeiten haben, die denen anderer Bürger vergleichbar sind. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben das gleiche Recht auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger. (8) Um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Busreisemöglichkeiten zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten vor dem Hintergrund von Artikel 9 des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Gleichstellung dieser Personen und für ihre Unterstützung während der Reise festgelegt werden. Die Beförderung dieser Personen sollte daher akzeptiert und nicht wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert werden, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die aus Gründen der Sicherheit oder wegen der Fahrzeugkonstruktion oder der Infrastruktur gerechtfertigt sind. Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Anspruch auf Hilfe an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen haben. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe kostenlos erhalten. Die Beförderer sollten Zugangsbedingungen festlegen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems. (9) Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Busbahnhöfe und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die Busbahnhofbetreiber bemüht sein, den Bedürfnissen von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechend den Anforderungen einer Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) Rechnung zu tragen. In jedem Fall sollten die Busbahnhofbetreiber Kontaktstellen angeben, bei denen die Betroffenen ihre Ankunft und ihren Bedarf an Hilfeleistung anmelden können. (10) Entsprechend sollten Beförderer unbeschadet bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften über technische Anforderungen für Kraftomnibusse bei der Entscheidung über die Ausrüstung neuer und neu einzurichtender Fahrzeuge solche Bedürfnisse, soweit möglich, berücksichtigen. (11) Die Mitgliedstaaten sollten bemüht sein, die bestehende Infrastruktur zu verbessern, wo dies notwendig ist, um Beförderer in die Lage zu versetzen, den Zugang für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten und geeignete Hilfestellungen anzubieten. (12) Damit das Personal auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität eingehen kann, sollte es angemessen geschult werden. Um die gegenseitige Anerkennung der nationalen Ausbildungsnachweise der Fahrer zu erleichtern, könnten Fahrer im Rahmen der Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (6) auch im Hinblick auf die Sensibilisierung für Behinderungen geschult werden. Damit sich die Einführung der Schulungsanforderungen mit den in jener Richtlinie vorgegebenen Fristen vereinbaren lässt, sollte für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahme gewährt werden können. (13) Organisationen, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, sollten bei der inhaltlichen Vorbereitung der Schulungen in Behindertenfragen konsultiert oder in diese Arbeit einbezogen werden. (14) Zu den Rechten der Busfahrgäste sollte ein Anspruch auf Informationen über den Verkehrsdienst sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Alle wesentlichen Informationen für Busfahrgäste sollten auf Verlangen auch in alternativen, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden, wie zum Beispiel in großen Buchstaben, einfacher Sprache, Blindenschrift, mit Hilfe von Adaptionstechnik zugänglichen Mitteilungen in elektronischer Form oder als Tonbänder. (15) Diese Verordnung sollte die Möglichkeiten der Beförderer, nach dem anwendbaren nationalen Recht Ausgleichsansprüche gegen andere Personen — auch Dritte — geltend zu machen, nicht einschränken. (16) Die Unannehmlichkeiten, die den Fahrgästen durch Annullierung oder erhebliche Verspätung von Fahrten entstehen, sollten verringert werden. Deshalb sollten die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abreisen, in angemessener Weise betreut und in für alle Fahrgäste zugänglicher Form informiert werden. Sie sollten zudem die Möglichkeit haben, ihre Fahrt zu stornieren und sich den Fahrpreis erstatten zu lassen oder ihre Reise fortzusetzen oder eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung zu annehmbaren Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Versäumen die Beförderer die Leistung der notwendigen Hilfe, sollten die Fahrgäste Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. (17) Die Beförderer sollten unter Beteiligung der interessierten Kreise, der Berufsverbände und der Verbände von Verbrauchern, Fahrgästen, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zusammenarbeiten, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen sollten auf die Verbesserung der Information, Betreuung und Unterstützung der Fahrgäste bei Fahrtunterbrechung ausgerichtet sein, insbesondere bei großer Verspätung oder Fahrtannullierung, wobei
besonders Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen wegen Behinderungen, eingeschränkter Mobilität, Krankheit, fortgeschrittenem Alter und Schwangerschaft sowie begleitende Fahrgäste und Fahrgäste, die mit Kleinkindern reisen, im Mittelpunkt stehen sollten. Nationale Durchsetzungsstellen sollten von diesen Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt werden. (18) Diese Verordnung sollte die Rechte der Fahrgäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (7) begründet sind, nicht berühren. Diese Verordnung sollte nicht in Fällen gelten, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Busverkehrsdienstes annulliert wird. (19) Die Fahrgäste sollten umfassend über ihre Rechte nach dieser Verordnung informiert werden, damit sie diese Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können. (20) Die Fahrgäste sollten ihre Rechte durch geeignete Beschwerdeverfahren der Beförderer wahrnehmen können und indem sie gegebenenfalls Beschwerde bei den vom betreffenden Mitgliedstaat hierzu benannten Stellen erheben. (21) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen und eine oder mehrere zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben benennen. Das Recht der Fahrgäste, Forderungen nach nationalem Recht gerichtlich geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt. (22) Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Beschwerdeverfahren sollte eine Beschwerde über die Hilfeleistung vorzugsweise an die Stelle bzw. Stellen gerichtet werden, die zur Durchsetzung dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat benannt wurde(n), in dem der Abfahrtsort bzw. der Ankunftsort liegt. (23) Die Mitgliedstaaten sollten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Benutzung integrierter Informationen und integrierter Fahrscheine werben, um bestmögliche Ergebnisse hinsichtlich der Benutzung und der Interoperabilität der verschiedenen Verkehrsträger und Betreiber zu erzielen. (24) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und deren Anwendung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (25) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass Busfahrgäste in allen Mitgliedstaaten Schutz und Unterstützung auf gleichwertigem Niveau genießen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (26) Diese Verordnung sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) unberührt lassen. (27) Die Durchsetzung dieser Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (9) stützen. Daher sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden. (28) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, wobei auch die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (10) sowie die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (11) zu berücksichtigen sind —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Kraftomnibusverkehr, die Folgendes betreffen: a) das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen der Beförderer; b) die Rechte der Fahrgäste bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen; c) das Verbot der Diskriminierung und die obligatorische Unterstützung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität; d) die Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und Verspätung; e) die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind; f) den Umgang mit Beschwerden; g) allgemeine Durchsetzungsvorschriften.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten für nicht näher bestimmte Gruppen von Fahrgästen, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt. (2) Bezüglich der Verkehrsdienste gemäß Absatz 1, bei denen die planmäßige Wegstrecke weniger als 250 km beträgt, gelten Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 24 bis 28. (3) Zudem gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Artikel 9 bis 16, des Artikels 17 Absatz 3 und der Kapitel IV, V und VI für Passagiere von Gelegenheitsverkehrsdiensten, wenn der ursprüngliche Abfahrtsort oder der endgültige Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt. (4) Mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 24 bis 28 kann ein Mitgliedstaat inländische Linienverkehrsdienste in transparenter und nichtdiskriminierender Weise von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Diese Ausnahmen können ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren gewährt werden, der einmal verlängert werden kann. (5) Ein Mitgliedstaat kann in transparenter und nichtdiskriminierender Weise für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bestimmte Linienverkehrsdienste von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen, weil ein erheblicher Teil dieser Linienverkehrsdienste, der mindestens einen planmäßigen Halt umfasst, außerhalb der Union betrieben wird. Diese Ausnahmen können einmal verlängert werden. (6) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Ausnahmen, die sie für einzelne Arten von Diensten gemäß den Absätzen 4 und 5 gewähren, in Kenntnis. Die Kommission ergreift die geeigneten Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Ausnahme nicht mit diesem Artikel im Einklang steht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 8. März 2018 einen Bericht über die gemäß den Absätzen 4 und 5 gewährten Ausnahmen vor. (7) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht als gegenläufig zu oder als Einführung zusätzlicher Anforderungen zu denen in bestehenden Rechtsvorschriften über die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse oder Infrastruktur oder Einrichtungen an den Bushaltestellen und Busbahnhöfen auszulegen. (8) Diese Verordnung berührt nicht die Fahrgastrechte nach der Richtlinie 90/314/EWG und gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise gemäß der genannten Richtlinie aus anderen Gründen als der Annullierung eines Linienverkehrsdienstes annulliert wird.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) „Linienverkehrsdienste“ Dienste zur Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen in festgelegten Abständen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden; b) „Gelegenheitsverkehrsdienste“ Verkehrsdienste, die nicht der Begriffsbestimmung der Linienverkehrsdienste entsprechen und deren Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen mit Kraftomnibussen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist; c) „Beförderungsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast über die Erbringung eines oder mehrerer Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienste; d) „Fahrschein“ ein gültiges Dokument oder einen anderen Nachweis für einen Beförderungsvertrag; e) „Beförderer“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Reiseveranstalter, kein Reisevermittler und kein Fahrscheinverkäufer ist und die im Rahmen eines Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienstes Beförderungen für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet; f) „ausführender Beförderer“ eine andere natürliche oder juristische Person als den Beförderer, die die Beförderung tatsächlich ganz oder teilweise durchführt; g) „Fahrscheinverkäufer“ jeden Vermittler, der im Namen eines Beförderers Beförderungsverträge schließt; h) „Reisevermittler“ jeden Vermittler, der im Namen eines Fahrgasts Beförderungsverträge schließt; i) „Reiseveranstalter“ einen Veranstalter oder Vermittler im Sinne des Artikels 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 90/314/EWG, der kein Beförderer ist; j) „behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität“ eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert; k) „Zugangsbedingungen“ die einschlägigen Normen, Leitlinien und Informationen betreffend die Zugänglichkeit von Kraftomnibussen und/oder bestimmten Busbahnhöfen einschließlich ihrer Einrichtungen für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität; l) Reservierung“ die Buchung eines Sitzplatzes in einem Kraftomnibus eines Linienverkehrsdienstes für eine bestimmte Abfahrtszeit; m) „Busbahnhof“ einen mit Personal besetzten Busbahnhof, an dem ein Linienverkehrsdienst auf einer bestimmten Strecke planmäßig hält, um Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen, und der mit Einrichtungen wie Abfertigungsschaltern, Warteräumen oder Fahrscheinschaltern ausgestattet ist; n) „Bushaltestelle“ jede Stelle, die kein Busbahnhof ist und an der ein Linienverkehrsdienst auf einer bestimmten Strecke planmäßig hält, um Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen; o) „Busbahnhofbetreiber“ eine Stelle in einem Mitgliedstaat, die für den Betrieb eines bestimmten Busbahnhofs verantwortlich ist; p) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Linienverkehrsdienstes; q) „Verspätung“ eine Differenz zwischen der planmäßigen Abfahrtszeit des Linienverkehrsdienstes gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Abfahrt.
Artikel 4 Fahrscheine und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
(1) Die Beförderer stellen dem Fahrgast einen Fahrschein aus, sofern nicht andere Dokumente den Beförderungsanspruch begründen. Ein Fahrschein kann in elektronischer Form ausgestellt werden. (2) Unbeschadet der Sozialtarife werden die von Beförderern angewandten Vertragsbedingungen und Tarife der Allgemeinheit ohne jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Endkunden oder des Ortes der Niederlassung des Beförderers oder Fahrscheinverkäufers in der Union angeboten.
Artikel 5 Andere ausführende Parteien
(1) Wurde die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung einem ausführenden Beförderer, einem Fahrscheinverkäufer oder einer anderen Person übertragen, so haftet der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber, der diese Verpflichtungen übertragen hat, dennoch für Handlungen und Unterlassungen dieser ausführenden Partei. (2) Außerdem unterliegt die Partei, der der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber die Erfüllung einer Verpflichtung übertragen hat, in Bezug auf die ihr übertragene Verpflichtung den Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel 6 Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung
(1) Die Verpflichtungen gegenüber den Fahrgästen gemäß dieser Verordnung dürfen nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden, insbesondere nicht durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag. (2) Die Beförderer können Vertragsbedingungen anbieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.
KAPITEL II ENTSCHÄDIGUNG UND HILFELEISTUNG BEI UNFÄLLEN
Artikel 7 Tod oder Körperverletzung von Fahrgästen und Verlust oder Beschädigung von Gepäck
(1) Die Fahrgäste haben gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Entschädigung bei Tod — einschließlich angemessener Kosten für die Bestattung — oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen. Beim Tod eines Fahrgasts gilt dieses Recht mindestens für Personen, für die der Fahrgast kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre. (2) Die Höhe der Entschädigung wird gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften berechnet. Darin vorgesehene Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck dürfen pro Schadensfall nicht weniger betragen als a) 220 000 EUR je Fahrgast; b) 1 200 EUR je Gepäckstück. Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung
Artikel 8 Unmittelbare praktische Bedürfnisse von Fahrgästen
Bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen leistet der Beförderer angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall. Diese Hilfe umfasst erforderlichenfalls Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Bereitstellung erster Hilfe. Hilfeleistung stellt in keinem Fall eine Haftungsanerkennung dar. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast auf 80 EUR pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.
KAPITEL III RECHTE VON BEHINDERTEN MENSCHEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
Artikel 9 Anspruch auf Beförderung (1) Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen sich nicht allein aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen. (2) Reservierungen und Fahrscheine sind für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis anzubieten.
Artikel 10 Ausnahmen und besondere Bedingungen
(1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 können Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter sich aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen, a) um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die durch Vorschriften des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgelegt sind, oder um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die von den zuständigen Behörden erlassen wurden; b) wenn es wegen der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur, einschließlich der Busbahnhöfe und Bushaltestellen, physisch nicht möglich ist, den Einstieg, den Ausstieg oder die Beförderung des behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere und operationell durchführbare Weise vorzunehmen. (2) Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 angeführten Gründen, eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die betreffende Person über jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des Beförderers. (3) Wird einer Person, die eine Reservierung oder einen Fahrschein besitzt und die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt hat, die Beförderung aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert, so wird dieser Person und allen Begleitpersonen im Sinne des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels Folgendes zur Auswahl angeboten: a) die Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt die kostenlose Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt wie im Beförderungsvertrag angegeben und b) sofern machbar, die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung durch einen angemessenen alternativen Verkehrsdienst zum im Beförderungsvertrag angegebenen Bestimmungsort Der Anspruch auf Erstattung des für den Fahrschein entrichteten Entgelts wird nicht dadurch berührt, dass keine Meldung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt ist.
(4) Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 genannten Gründen aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen, so kann diese Person verlangen, von einer anderen Person ihrer Wahl begleitet zu werden, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten, damit die in Absatz 1 angeführten Gründe nicht mehr zutreffen. Eine solche Begleitperson wird kostenlos befördert; sofern machbar, wird ihr ein Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen. (5) Machen Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so unterrichten sie den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich — und auf Verlangen schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag — über die entsprechenden Gründe.
Artikel 11 Zugänglichkeit und Information
(1) Die Beförderer und Busbahnhofbetreiber müssen über nicht diskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen oder solche — gegebenenfalls über ihre Organisationen — in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufstellen. (2) Die Beförderer und Busbahnhofbetreiber bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen – einschließlich den Text internationaler Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften der Union sowie einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Sicherheitsanforderungen festlegen, auf denen diese nicht diskriminierenden Zugangsbedingungen beruhen – physisch oder im Internet, auf Verlangen in zugänglicher Form, in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen. (3) Reiseveranstalter geben die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen bekannt, die für Fahrten im Rahmen der von ihnen veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen Pauschalreisen gelten. (4) Die Information über die Zugangsbedingungen nach den Absätzen 2 und 3 wird auf Verlangen des Fahrgasts physisch zur Verfügung gestellt. (5) Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen allgemeinen Informationen — einschließlich Online-Buchung und -Information — in Bezug auf die Fahrt und die Beförderungsbedingungen in einer für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind. Auf Verlangen des Fahrgasts wird die Information physisch zur Verfügung gestellt.
Artikel 12 Benennung von Busbahnhöfen
Die Mitgliedstaaten benennen die Busbahnhöfe, an denen Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission hierüber. Die Kommission macht eine Liste der benannten Busbahnhöfe über das Internet zugänglich.
Artikel 13 Anspruch auf Hilfeleistung an benannten Busbahnhöfen und an Bord von Kraftomnibussen (1) Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 bieten Beförderer und Busbahnhofbetreiber innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an den von den Mitgliedstaaten benannten Busbahnhöfen kostenlos zumindest in dem in Anhang I Abschnitt a beschriebenen Umfang Hilfe an.
(2) Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 bieten Beförderer behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen kostenlos zumindest in dem in Anhang I Abschnitt b beschriebenen Umfang Hilfe an.
Artikel 14 Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen
(1) Beförderer und Busbahnhofbetreiber arbeiten zusammen, um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unter der Voraussetzung Hilfe zu leisten, dass a) der Hilfsbedarf dem Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler oder Reiseveranstalter spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde und b) sich der Betreffende an der benannten Stelle einfindet, und zwar i) zu einem im Voraus vom Beförderer festgelegten Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit liegt, es sei denn, eine kürzere Frist wird zwischen dem Beförderer und dem Fahrgast vereinbart, oder ii) falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit. (2) Zusätzlich zu Absatz 1 müssen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität dem Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der Reservierung oder des Vorauskaufs des Fahrscheins spezifische Bedürfnisse bezüglich Sitzgelegenheiten melden, sofern die Bedürfnisse ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. (3) Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erhalt der Meldungen von Hilfsbedarf von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu erleichtern. Diese Verpflichtung gilt an allen benannten Busbahnhöfen und Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet. (4) Ist keine Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 erfolgt, unternehmen die Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter alle zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Hilfeleistung derart erfolgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in abfahrende Verkehrsdienste einsteigen, zu Anschlussverkehrsdiensten umsteigen und aus ankommenden Verkehrsdiensten aussteigen können, für die sie einen Fahrschein erworben haben. (5) Die Busbahnhofbetreiber legen innerhalb oder außerhalb des Busbahnhofs eine Anlaufstelle fest, an der behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft melden und um Hilfe ersuchen können. Diese Anlaufstelle muss klar ausgeschildert sein und in zugänglicher Form grundlegende Auskünfte über den Busbahnhof und die angebotene Hilfeleistung bieten.
Artikel 15 Mitteilungen an Dritte
Erhalten Reisevermittler oder Reiseveranstalter eine Meldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, so leiten sie diese innerhalb ihrer normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den Busbahnhofbetreiber weiter.
Artikel 16 Schulung
(1) Beförderer und gegebenenfalls Busbahnhofbetreiber legen Verfahren für Schulungen in Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen fest und stellen sicher, a) dass ihre Mitarbeiter, bei denen es sich nicht um Fahrer handelt, einschließlich der Mitarbeiter aller anderen ausführenden Parteien, die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, eine Schulung oder Instruktionen gemäß Anhang II Abschnitte a und b erhalten haben; und b) dass ihre Mitarbeiter einschließlich der Fahrer, die unmittelbar mit den Fahrgästen oder deren Belangen in Kontakt kommen, eine Schulung oder Instruktionen gemäß Anhang II Abschnitt a erhalten haben.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem 1. März 2013 eine Ausnahme von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b in Bezug auf die Schulung der Fahrer gewähren.
Artikel 17 Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen (1) Beförderer und Busbahnhofbetreiber haften für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten. Die Entschädigungspflicht trifft den Beförderer oder Busbahnhofbetreiber, der für diesen Verlust oder diese Beschädigung haftet. (2) Die Entschädigung gemäß Absatz 1 muss dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte entsprechen. (3) Erforderlichenfalls wird jede Anstrengung unternommen, um rasch vorübergehenden Ersatz zu beschaffen. Die technischen und funktionellen Merkmale der Rollstühle und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte entsprechen nach Möglichkeit denjenigen der verloren gegangenen oder beschädigten Rollstühle und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte.
Artikel 18 Ausnahmen
(1) Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten nationale Linienverkehrsdienste von der Anwendung aller oder einiger der Bestimmungen dieses Kapitels ausnehmen, sofern sie sicherstellen, dass das Schutzniveau für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften dem dieser Verordnung mindestens entspricht. (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmen in Kenntnis. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Ausnahme nicht mit diesem Artikel im Einklang steht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. März 2018 einen Bericht über die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmen vor.
KAPITEL IV FAHRGASTRECHTE BEI ANNULLIERUNG ODER VERSPÄTUNG
Artikel 19 Fortsetzung der Fahrt, Weiterreise mit geänderter Streckenführung und Fahrpreiserstattung
(1) Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes von einem Busbahnhof annulliert wird oder sich um mehr als 120 Minuten verzögert, oder im Fall einer Überbuchung bietet er den Fahrgästen unverzüglich Folgendes zur Auswahl an: a) zum frühest möglichen Zeitpunkt Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Beförderungsvertrag angegeben; b) Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort. (2) Bietet der Beförderer dem Fahrgast nicht die in Absatz 1 genannte Auswahl an, so hat der Fahrgast zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises nach Absatz 1 Buchstabe b einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Der Beförderer zahlt diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung. (3) Wird der Kraftomnibus während der Fahrt betriebsunfähig, bietet der Beförderer entweder die Fortsetzung des Verkehrsdienstes mit einem anderen Fahrzeug von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, oder die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist, an.
(4) Wird ein Linienverkehrsdienst annulliert oder verzögert sich seine Abfahrt von einer Bushaltestelle um mehr als 120 Minuten, so haben die Fahrgäste Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch den Beförderer nach Absatz 1. (5) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 genannte Erstattung des Fahrpreises erfolgt binnen 14 Tagen, nachdem das Angebot gemacht worden oder der Erstattungsantrag eingegangen ist. Die Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe erfolgt für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes zwecklos geworden ist. Die Kosten für Zeitfahrkarten werden anteilsmäßig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, der Fahrgast ist mit einer anderen Erstattungsform einverstanden.
Artikel 20 Informationen
(1) Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes informiert der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abfahren, so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit. (2) Versäumen Fahrgäste nach Maßgabe des Fahrplans aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst, so unternimmt der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten. (3) Der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber sorgt dafür, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Informationen in zugänglicher Form erhalten. (4) Sofern machbar, werden die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Informationen allen Fahrgästen, auch denen, die von einer Bushaltestelle abreisen, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist auf elektronischem Wege bereitgestellt, falls der Fahrgast dies verlangt und dem Beförderer die erforderlichen Kontaktangaben zur Verfügung gestellt hat.
Artikel 21 Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt
Bei Annullierung einer Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden bietet der Beförderer den Fahrgästen kostenlos Folgendes an: a) Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind; b) ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Beistand bei der Organisation der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr erforderlich ist. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung — ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und der Unterkunft — je Fahrgast auf 80 EUR pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken. Bei der Anwendung dieses Artikels richtet der Beförderer besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaigen Begleitpersonen.
Artikel 22 Weitergehende Ansprüche
Keine Bestimmung dieses Kapitels schließt das Recht der Fahrgäste aus, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor nationalen Gerichten Ansprüche aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Linienverkehrsdiensten erlitten haben.
Artikel 23 Ausnahmen (1) Die Artikel 19 und 21 gelten nicht für Fahrgäste mit Fahrscheinen mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist, mit Ausnahme von Fahrgästen, die eine Zeitfahrkarte besitzen. (2) Artikel 21 Buchstabe b kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beförderer nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Busverkehrsdienstes beeinträchtigen, verursacht wurde.
KAPITEL V ALLGEMEINE REGELN ZU INFORMATIONEN UND BESCHWERDEN
Artikel 24 Recht auf Reiseinformationen
Beförderer und Busbahnhofbetreiber sorgen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste. Sofern machbar, wird diese Information auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt.
Artikel 25 Unterrichtung über Fahrgastrechte
(1) Beförderer und Busbahnhofbetreiber gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, dass die Fahrgäste spätestens bei der Abfahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Diese Informationen werden an den Busbahnhöfen und gegebenenfalls im Internet bereitgestellt. Behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist. Diese Informationen müssen die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der Durchsetzungsstelle oder den Durchsetzungsstellen umfassen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 1 benannt wurden. (2) Um der Informationspflicht gemäß Absatz 1 nachzukommen, können die Beförderer und Busbahnhofbetreiber eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt.
Artikel 26 Beschwerden
Die Beförderer errichten oder unterhalten ein System zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten.
Artikel 27 Einreichung von Beschwerden
Unbeschadet von Schadenersatzforderungen gemäß Artikel 7 muss ein Fahrgast, wenn er im Rahmen dieser Verordnung eine Beschwerde an den Beförderer richten will, diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Linienverkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.
KAPITEL VI DURCHSETZUNG UND NATIONALE DURCHSETZUNGSSTELLEN
Artikel 28 Nationale Durchsetzungsstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere neue oder bestehende Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Linienverkehrsdienste von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Orten und in Bezug auf Linienverkehrsdienste von einem Drittland zu diesen Orten zuständig sind. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Jede Stelle muss in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von den Beförderern, Reiseveranstaltern und Busbahnhofbetreibern unabhängig sein. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel benannte Stelle oder benannten Stellen. (3) Jeder Fahrgast kann bei der nach Absatz 1 benannten entsprechenden Stelle oder jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten entsprechenden Stelle gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung einreichen. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Fahrgast als ersten Schritt eine Beschwerde an den Beförderer zu richten hat; in diesem Fall dient die nationale Durchsetzungsstelle oder eine andere von dem Mitgliedstaat benannte geeignete Stelle als Beschwerdeinstanz für Beschwerden, für die keine Lösung gemäß Artikel 27 gefunden wurde.
Artikel 29 Berichterstattung über die Durchsetzung
Die gemäß Artikel 28 Absatz 1 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen bis zum 1. Juni 2015 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, der insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden, und Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen enthält.
Artikel 30 Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen
Die in Artikel 28 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen, wann immer dies zweckmäßig ist, Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.
Artikel 31 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis zum 1. März 2013 und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen.
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Bericht
Bis zum 2. März 2016 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung und Wirkung dieser Verordnung. Dem Bericht sind erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beizufügen, mit denen die Bestimmungen dieser Verordnung weiter ausgestaltet oder geändert werden sollen.
Artikel 33 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird die folgende Nummer angefügt: „(19) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (12)
Artikel 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 16. Februar 2011. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BUZEK Im Namen des Rates Der Präsident MARTONYI J.
(1) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 312), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 11. März 2010 (ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11. (4) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40. (5) ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. (6) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. (7) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59. (8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (9) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. (10) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22. (11) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37. (12) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1.“
ANHANG I HILFELEISTUNG FÜR BEHINDERTE MENSCHEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
a) Hilfeleistung in benannten Busbahnhöfen Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen, — ihre Ankunft am Busbahnhof und ihren Bedarf an Hilfeleistungen bei angegebenen Kontaktstellen anzumelden; — sich von der angegebenen Kontaktstelle zum Abfertigungsschalter, zum Wartesaal und zum Einstiegsbereich zu begeben; — gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen in das Fahrzeug zu gelangen; — ihr Gepäck einzuladen; — ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen; — aus dem Fahrzeug auszusteigen; — einen anerkannten Begleithund im Bus mitzuführen; — sich zum Sitzplatz zu begeben; b) Hilfeleistung im Fahrzeug Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen, — wesentliche Informationen über eine Fahrt auf Verlangen des Fahrgasts in zugänglicher Form zu erhalten; — während der Fahrpausen in das Fahrzeug einzusteigen bzw. aus dem Fahrzeug auszusteigen, sofern anderes Personal als der Fahrer an Bord des Fahrzeugs ist.
ANHANG II SCHULUNG IN BEHINDERTENFRAGEN
a) Sensibilisierung für Behindertenfragen Die Schulung der unmittelbar mit den Fahrgästen in Kontakt kommenden Mitarbeiter umfasst Folgendes: — Sensibilisierung für Behinderungen und angemessenes Verhalten gegenüber Passagieren mit körperlichen, sensorischen Behinderungen (Hör- und Sehbehinderungen), versteckten Behinderungen oder Lernbehinderungen, einschließlich der Unterscheidung der verschiedenen Fähigkeiten von Personen, deren Mobilität, Orientierungs- oder Kommunikationsvermögen eventuell eingeschränkt ist; — Hindernisse, denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gegenüberstehen, darunter Haltung von Mitmenschen, konkrete/physische und organisatorische Barrieren; — anerkannte Begleithunde, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse eines Begleithunds; — Umgang mit unerwarteten Situationen; — soziale Kompetenz und Möglichkeiten der Kommunikation mit Schwerhörigen und Gehörlosen sowie Personen mit Seh-, Sprech- und Lernbehinderungen; — sorgfältiger Umgang mit Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen, zur Vermeidung von Beschädigungen (alle für die Gepäckabfertigung zuständigen Mitarbeiter, wenn solche vorhanden sind). b) Schulung im Hinblick auf die Hilfeleistung für behinderte Menschen Die Schulung der Mitarbeiter, die behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, umfasst Folgendes: — Hilfeleistung für Rollstuhlfahrer beim Umsetzen in den und aus dem Rollstuhl; — Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die mit anerkannten Begleithunden reisen, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse dieser Hunde; — Techniken der Begleitung von Fahrgästen mit Sehbehinderungen sowie des Umgangs mit und der Beförderung von anerkannten Begleithunden; — Arten von Hilfsmitteln für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität und Umgang mit diesen Hilfsmitteln;
— Nutzung von Ein- und Ausstiegshilfen, Kenntnisse über angemessene Arten der Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen, die die Sicherheit und Würde von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität wahren; — Verständnis für die Notwendigkeit zuverlässiger und professioneller Hilfeleistung. Bewusstsein für das Gefühl der Verletzlichkeit, das bestimmte Fahrgäste mit Behinderungen wegen ihrer Abhängigkeit von der geleisteten Hilfe während der Reise möglicherweise empfinden; — Kenntnisse in erster Hilfe.